Die Grundlage der Pflicht zur Ladungssicherung durch den Verlader ist im § 22 StVO geregelt, denn er ist nicht, wie allgemein angenommen wird, ausschließlich an den Fahrer gerichtet. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 27.12.1982 zu § 22 StVO entschieden, dass neben dem Fahrer der Verlader ebenso für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich ist.
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