Weit verbreitet ist die (Fehl-) Vorstellung, Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bedeute soviel wie „bettlägerig“ und der Arbeitnehmer dürfe nicht am normalen sozialen Leben teilnehmen. Ist das richtig? In der Schweiz sorgte kürzlich folgender Fall für Aufsehen: Eine Arbeitnehmerin wurde gekündigt, weil sie trotz Krankschreibung Einträge bei „Facebook“ postete. Sie hatte zuvor Ihrem Arbeitgeber gegenüber angegeben, wegen einer Migräne im Dunkeln liegen zu müssen und nicht am Bildschirm arbeiten zu können. Der Chef war der Meinung, wer im Internet surft, könne auch sonst am Bildschirm arbeiten und kündigte....
Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines Anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Diese Regelung gilt auch für Arbeitsverhältnisse.
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