Der OGH hat mit dem Urteil vom 11.6.2013 (14 Os 74/13h) entschieden, dass üble Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB vorliegt, wenn einem Dritten unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird. Der Vorwurf des Nichtanmeldens zur Sozialversicherung erfüllt diesen Tatbestand.
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