Das OLG Stuttgart hat in einem Urteil Augenmaß bewiesen: Für den bloßen Besitz einer sehr geringen Menge Amphetamin (0,3 g) hatte das erstinstanzliche Gericht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt. Das hielt vor der zweiten Instanz nicht stand: Eine Freiheitsstrafe steht zur Tat außer Verhältnis und überschreitet den Rahmen des Schuldangemessenen (OLG Stuttgart, 27.01.2016, Az.: 1 Ss 776/15).
Das Gericht hat weitere interessante Feststellungen getroffen: Grundlage der Strafzumessung sei die in der Tat zum Ausdruck gekommene Schuld, die Schwere der Tat und ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung.
„Die gefundene Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen und darf nicht schlechthin unangemessen sein. Hierin liegt eine absolute Grenze, die auch aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht überschritten werden darf.“
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