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Zuschuss KFW 430 für Gasheizung
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Adresse: http://www.stoecker-koeln.de/gasheizung
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In diesem Programm als kombinierte Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien und fossiler Energieträger: Die Förderung der kompletten Heizungsanlage (z. B. Brennwertkessel Öl/Gas mit solarthermischer Anlage) ist im vorliegenden Programm als Einzelmaßnahme möglich, wenn für den Anteil mit erneuerbaren Energien keine Zuschussförderung aus o. g. BAFA-Programm erfolgt (siehe auch Anlage Technische Mindestanforderungen unter 2.2.3 Austausch der Heizungsanlage). Als Einzelmaßnahme ist eine Förderung von Heizungsanlagen ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energien nicht möglich. Regelungen zur Antragstellung und Zuschussgewährung Wie erfolgt die Antragstellung? Sie stellen Ihren Antrag vor Beginn des Vorhabens direkt bei der KfW. Als Beginn eines Vorhabens gilt der Start der Bauarbeiten vor Ort. Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb gilt der Abschluss des Kaufvertrages als Vorhabensbeginn. Die Antragstellung erfolgt postalisch durch Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen im Original bei der KfW. Eine Antragstellung per Fax, E-Mail oder in Kopie ist nicht möglich, auch nicht zur Fristwahrung vorab. Nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen und Einhaltung aller Fördervoraussetzungen erhalten Sie postalisch eine Förderzusage von uns. Es gelten dabei die Förderbedingungen zum Zeitpunkt des Antragseingangs in der KfW- Investitionszuschuss Bei gemeinschaftlichen Vorhaben von Wohnungseigentümern am Gemeinschafts- und/oder Sondereigentum ist eine Antragstellung ausschließlich durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. durch den Hausverwalter oder einen anderen Vertretungsberechtigten) möglich. Zu beachten ist, dass innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich natürliche Personen als Wohnungseigentümer in diesem Programm antragsberechtigt sind. Nicht förderfähige Einheiten (z. B. Einheiten im Eigentum von juristischen Personen oder gewerblich genutzte Einheiten) sind bei den beantragten Investitionskosten anhand der jeweiligen Miteigentumsanteile herauszurechnen.
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