Eine nicht einvernehmliche Scheidung ist nur möglich, wenn der Ehepartner eine schwere Eheverfehlung gesetzt hat. Diese Verfehlung muss zur Zerrüttung der Ehe geführt haben. Ist dies nicht der Fall, kommt es erst nur zur erzwungenen Scheidung, wenn die häusliche Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren beendet ist. Als Scheidungsgrund gilt jedes Verhalten, dass nicht mit den Pflichten einer Ehe konform geht bzw. das Weiterführen der Ehe unmöglich macht. Die Klage muss innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Scheidungsgrund eingebracht werden, sonst ist die Scheidung wegen Verschuldens nicht mehr möglich. Wenn das ehewidrige Verhalten, wie Ehebruch, fortgesetzt wird, beginnt die Frist mit der letzten ehewidrigen Handlung. 10 Jahre nach Eintritt des Scheidungsgrundes ist die Möglichkeit auf eine Klage abgelaufen, unabhängig davon, wann der gekränkte Ehepartner Kenntnis vom Scheidungsgrund erlangt hat.
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