Ein ständiges Thema im Betäubungsmittelstrafrecht ist das „Handeltreiben“. Die Rechtsprechung dehnt diesen Begriff seit Jahren in einer unnatürlichen Weise aus. So reicht beispielsweise die konkrete Verabredung zu einem Drogengeschäft, um ein „Handeltreiben“ anzunehmen – auch wenn es zu dem Geschäft gar nicht mehr kommt:
„Ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt damit bereits vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet“ (BGH NStZ 2007, 100)
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