Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft München I vom 10. März 2008 scheint zu belegen, dass die im Falle des Integral-ABS vorliegende Kausalitätsproblematik (aufgrund des spezifischen Fehlermanagements des Integral-ABS) der Münchener Strafverfolgungsbehörde offenbar keine andere Wahl ließ, als das Verfahren einzustellen. Mehr noch: Sie dazu veranlasste, noch nicht untersuchte Unfälle, die während des Ermittlungsverfahrens bekannt wurden, gar nicht untersuchen zu lassen!
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