Immer häufiger findet man auf Online-Shopseiten den Hinweis, dass man es mit einem „geprüften Anbieter“ zu tun hat. Der Verbraucher versteht dann, dass er auf einer juristisch „sauberen“ Seite ist und der Verbraucherschutz garantiert wird. Dies ist offenbar manchen Gewerbetreibenden nicht bewusst. Wird mit dem Slogan „geprüfter Anbieter“ geworben, so darf der Verbraucher eine sorgfältige Überprüfung hinsichtlich des Anbieters und der Qualität der angebotenen Leistung anhand objektiver Kriterien erwarten. Das Landgericht Fulda hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Online-Shop-Betreiber lediglich seine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung attestieren lassen hat. Andere Kriterien, z.B. die Verwendung zulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen, transparenter Preisauszeichnung u.ä. hatte der Anbieter nicht überprüfen lassen, LG Fulda, Urteil vom 17.01.2014, Az. 7 O 16/14.
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