Die Arbeitsbühne muss mit einem Geländer von mindestens 1 m Höhe, einer Knieleiste und einer Fußleiste ausgerüstet sein.
Die Fußleiste soll 15 cm hoch sein.
An der zum Hubmast zugewandten Seite muss ein engmaschiges Drahtgitter angebracht sein, welches sich über die gesamte Breite der Arbeitsbühne erstreckt und eine Höhe von 1,80 m nicht unterschreitet.
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