Gemäß Paragraph 8 Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes, haben MieterInnen alle Arbeiten des Vermieters zuzulassen, die sogenannte Duldungspflicht. Werden diese Arbeiten jedoch nicht schonend durchgeführt und damit das Mietrecht schuldhaft verletzt, steht MieterInnen ein ideeller Schadenersatz zu. Dies gilt auch für juristische Personen seit Mai 2011, wenn Gesellschafter in Zusammenhang mit dem im Mietobjekt geführten Unternehmen ein Ungemach erlitten haben. Die Höhe des Schadenersatzes ist durch eine Gesamtbeurteilung der Beeinträchtigung zu ermitteln.
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