Überwachungsbedürftige Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme bzw. bei einer wesentlichen Veränderung der Maschine einer Prüfung gem. § 14 I BetrSichV unterzogen werden. Desweiteren verlangt die Betriebssicherheitsverordnung gem. § 15 BetrSichV bei vielen Anlagen einer regelmäßige Prüfung.
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