Die Rechtstellung des Pferdekäufers ist gegenüber dem bisherigen Recht auch dadurch verbessert, dass die Lieferung eines mangelhaften Pferdes nunmehr als Nichterfüllung des Kaufvertrages angesehen wird. Nach dem alten Recht hatte der Käufer einer mangelhaften Sache lediglich einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf entsprechende Herabsetzung der Vergütung im Sinne der Minderung. Weitergehende Ansprüche waren nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben...
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