Der Vermieter muss geschäftliche Tätigkeiten des Mieters in der Wohnung auch ohne entsprechende Vereinbarung nicht ohne weiteres akzeptieren. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) gefällt. Wichtig ist demnach besonders die Außenwirkung des Gewerbes.
Der Vermieter muss geschäftliche Tätigkeiten des Mieters in der Wohnung auch ohne entsprechende Vereinbarung nicht ohne weiteres akzeptieren. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) gefällt. Wichtig ist demnach besonders die Außenwirkung des Gewerbes.
Münchner Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Mietrecht und präsentiert ein aktuelles BGH-Urteil über die gewerbliche Tätigkeit des Mieters in den Mieträumen.