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Schmerzensgeld
Der Schmerzensgeldanspruch hat eine doppelte Funktion inne:
- die Ausgleichsfunktion sowie
- die Genugtuungsfunktion.
Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht
vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem
Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. (BHG, Beschluß vom 06.07.1955
in NJW 1955, 1675 ff).
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