Im deutschen Strafgesetzbuch gibt es den Paragraphen 323c: Unterlassene Hilfeleistung: Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wieso ich diesen Paragraphen zitiere? Weil heute die Kölner Staatsanwaltschaft verkündet hat, dass sie im Fall der betäubten und vergewaltigten Frau nicht wegen unterlassener Hilfeleistung ermitteln wird. Es wird nicht gegen die beiden katholischen Krankenhäuser wegen unterlassener Hilfeleistung ermittelt!
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