|
Die Erbrechte der Ehegatten hängen im Wesentlichen davon ab, ob sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Hierbei muss unterschieden werden zwischen gesetzlicher Erbfolge, also Erbrechte, die automatisch per Gesetz gelten, und individuellen letztwilligen Verfügungen des Erblassers.
|