Es handelt sich um (online) Betrug, laut § 146, §147 und §148 gemäß StGB, wenn der Täter einen Dritten täuscht, welcher durch eine Vermögensverfügung einen Vermögensschaden erleidet. Veruntreuung bedeuten nach §133 StGB wenn jemand sich selbst, oder einem Dritten, eine Sache, die ihm oder ihr anvertraut wurde, zueignet und sich damit unrecht bereichert. Organisierte Schwarzarbeit liegt laut §153e StGB vor, wenn der Täter ArbeitnehmerInnen anwirbt, oder vermittelt zu einer Tätigkeit, bei der die Angeworbenen nicht zur Sozialversicherung angemeldet werden.
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