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Stiefkinder gelten, was deutsches Erbrecht betrifft, nicht als Kinder des Erblassers und finden somit auch keine Erwähnung in der Erbordnung. Im Falle des Ablebens eines Ehepartners erben die Kinder folglich die Hälfte des Erbes, sofern die Eltern im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, andernfalls sind es drei Viertel.
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