Nach eindeutiger gesetzlicher Wertung kann sich das Kriterium des Pferdemangels auch auf die Eigenschaften beziehen, die sich aus öffentlichen Äußerungen des Verkäufers (Auktionators) und des Pferdezüchters ergeben. Insoweit hat das Gesetz eine vollständig neue Kategorie der Haftung für Mängel und damit auch für Pferdemängel eingeführt.
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